Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Allgemeine Vorvertragsbedingungen der Geothermie Gräfelfing GmbH & Co. KG für die Fernwärmeversorgung (Anlage 1 zum Vorvertrag).

Präambel

Das Fernwärmeversorgungsunternehmen beabsichtigt, in Gräfelfing eine ökologisch und wirtschaftlich vorteilhafte Wärmeversorgung durch ein Fernwärmeversorgungsnetz aufzubauen. Die Wärme soll in erster Linie durch die Auskoppelung von Energie aus Thermalwasser gewonnen werden. Hierzu soll eine sogenannte „tiefengeothermische Dublette“ bestehend aus je einer Förder- und einer Injektionsbohrung niedergebracht werden. Weiterhin sollen Anlagen zur Auskoppelung der Wärme aus dem geförderten Thermalwasser (im Folgenden kurz „Wärmeerzeugungsanlagen“) und Leitungsanlagen zur Zu- und Fortleitung der Fernwärme sowie der Übergabe (im Folgenden kurz „Fernwärmeversorgungsnetz“) errichtet werden (gemeinsam im Folgenden kurz „Wärmeversorgungsanlagen“).

Um die später benötigten Kapazitäten bei der Planung berücksichtigen zu können und die Planungs- und Investitionssicherheit zu verbessern, schließen die Vertragspartner folgenden Vorvertrag zur Versorgung mit Fernwärme, dessen wesentlicher Inhalt die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschluss- und Wärmelieferungsvertrages zu den in diesem Vorvertrag geltenden Bedingungen ist, sofern im Rahmen der Vertragslaufzeit eine Verwirklichung des Fernwärmeprojekts erfolgen kann.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des zwischen Kunde und Versorgungsunternehmen geschlossenen Vorvertrags.

2. Diese Allgemeinen Vorvertragsbedingungen gelten ergänzend auch dann, wenn zwischen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen und dem Kunden ausdrücklich oder konkludent nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein Fernwärmeliefervertrag geschlossen wurde oder wird.

3. Bei einem Widerspruch zwischen den Regelungen des Vorvertrags, insbesondere der Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, zu den Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 gelten die Regelungen der AVBFernwärmeV vorrangig (Tarifkundenversorgung nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV).

4. Im Übrigen ergeben sich die Bestandteile des Vorvertrags aus § 10 des Vertragsformulars.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet sich, den Kunden spätestens zum Zeitpunkt der frühesten Lieferbereitschaft (vgl. Ziffer 3.1 Vorvertrag) zu den Bedingungen dieses Vorvertrages an das Fernwärmeversorgungsnetz anzuschließen, mit Fernwärme zu beliefern und die vereinbarte, ggf. gemäß § 7 Ziffer 3 angepasste, Anschlussleistung vorzuhalten. Hierzu können das Fernwärmeversorgungsunternehmen und der Kunde bei Aufnahme der Belieferung einen separaten Anschluss- und Fernwärmeliefervertrag abschließen. Weicht der Anschluss- und Fernwärmeliefervertrag zum Nachteil des Kunden von den in diesem Vorvertrag geregelten Mindestbedingungen ab, so ist der Kunde nicht zum Abschluss des Anschluss- und Fernwärmeliefervertrages verpflichtet.

2. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist von seiner Pflicht zum Anschluss der Kundenanlage des Kunden an das Fernwärmeversorgungsnetz und zur Aufnahme der Fernwärmeversorgung nach diesem Vertrag befreit, sofern

a. keine für die Realisierung der Fernwärmeversorgung erforderliche „Dublette“ (Förder- und Injektionsbohrung) niedergebracht wird, oder

b. ihm der Anschluss oder die Belieferung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Das Fernwärmeversorgungsunternehmen wird betroffene Kunden hierüber unverzüglich informieren.

Beiden Parteien steht in diesem Fall ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu. Dieser muss gegenüber der jeweils anderen Partei schriftlich, wobei Textform nicht genügt, erklärt werden.

3. Der Kunde verpflichtet sich, seine Kundenanlage an das Fernwärmeversorgungsnetz anschließen zu lassen, das Angebot des Fernwärmeversorgungsunternehmens über einen Anschluss- oder Fernwärmeliefervertrag anzunehmen und die Fernwärme zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen und zu bezahlen.

§ 3 Kunde

1. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen schließt Verträge ausschließlich mit dem Eigentümer, dem Erbbauberechtigten und dem Nießbraucher des zu versorgenden Grundstücks ab.

2. Steht die dingliche Berechtigung mehreren Personen zu oder wird die Anschlussstelle von mehreren Personen genutzt (z.B. Wohngemeinschaft oder nichteheliche Lebensgemeinschaft), wird der Vorvertrag mit allen Personen abgeschlossen (Personenmehrheit). Jedes Mitglied der Personenmehrheit haftet als Gesamtschuldner. Veränderungen des Personenkreises sind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die an eine Person der Personenmehrheit abgegebenen Erklärungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens sind auch für die übrigen Personen der Personenmehrheit rechtswirksam.

3. Verträge mit Wohnungseigentümergemeinschaften werden mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, gegebenenfalls vertreten durch den Verwalter, abgeschlossen. Der unterzeichnende Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft sichert zu, dass er aufgrund eines ihn dazu bevollmächtigenden Beschlusses der Wohnungseigentümer den Vorvertrag abschließt. Im Fall von Beschlussmängeln ist der unterzeichnende Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, die Kosten der Fernwärmeversorgung in dem nächsten Beschluss über einen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder Rechnungslegung des Verwalters zur Genehmigung des Vertragsschlusses auszuweisen und in der Beschlussvorlage ausdrücklich auf die Genehmigungswirkung hinzuweisen.

§ 4 Wärmenetzanschluss

1. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist zur Herstellung des Hausanschlusses (§ 10 AVBFernwärmeV) als technische Voraussetzung zum Bezug von Fernwärme verpflichtet. Die §§ 10 - 17 AVBFernwärmeV bleiben unberührt.

2. Der Kunde ist zur Zahlung der Hausanschlusskostenerstattung verpflichtet. § 10 Abs. 5 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.

3. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat Hausanschlusskosten abgeschätzt, welche im Preisblatt (Anlage 2) niedergelegt sind.

4. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen wird keinen Baukostenzuschuss (§ 9 AVBFernwärmeV) und keine Kosten für die Inbetriebsetzung des Hausanschlusses (§ 13 Abs. 3 AVBFernwärmeV) verlangen.

5. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann die Inbetriebsetzung von der Bezahlung der Hausanschlusskosten abhängig machen.

6. Die Hausanschlusskosten werden dem Kunden nach Festlegung des Montagetermins des Hausanschlusses in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist zwei Wochen nach Zugang fällig.

7. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen übernimmt keine Haftung für die Funktionstüchtigkeit der Kundenanlage.

8. Änderungen der Heizungs- und Wassererwärmungsanlage (Kundenanlage) hat der Kunde unverzüglich dem Fernwärmeversorgungsunternehmen in Textform mitzuteilen.

§ 5 Herstellung des Hausanschlusses

1. Die Anschlussherstellung erfolgt frühestens mit Herstellung des Wärmenetzes im Straßenzug des Kunden. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Anschlussbereitschaft durch Veröffentlichung oder schriftliche Mitteilung anzuzeigen.

2. Der Kunde hat einen geeigneten Raum oder Platz gemäß § 11 AVBFernwärmeV (Übergabestation) zur Verfügung zu stellen.

3. Der Anschluss besteht aus den Wärmeleitungen zur Verbindung von Verteilnetz und Kundenanlagen (Anschlussleitung) und Messeinrichtungen.

4. Der Hausanschluss und die Messeinrichtungen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck für die Dauer der Nutzungsrechte aus diesem Vertrag mit dem Grundstück oder Gebäude des Anschlussnehmers verbunden (Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB). Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, sie mit Ende der Nutzungsrechte aus diesem Vertrag zu entfernen. § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.

5. Das Fernwärmversorgungsunternehmen wird im Rahmen der Anschlusserstellung eine Wärmeübergabestation (Wärmetauscher und Regelanlagen) für den Kunden installieren. Die Kosten für die Installation und Inbetriebsetzung dieser sind in den Hausanschlusskosten gemäß Preisblatt (Anlage 2) inkludiert.

§ 6 Anschlussnutzung

1. Der Kunde ist zur Nutzung des Hausanschlusses zum Bezug von Fernwärme von dem Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte den Hausanschluss nicht unberechtigt zum Bezug von Fernwärme nutzen. Der Kunde hat Dritte im Falle einer Fernwärmeentnahme ohne vorherigen Abschluss eines schriftlichen Vertrags auf die Pflicht zur Mitteilung nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV hinzuweisen. § 2 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.

3. Der Kunde ist bei einer Fernwärmeentnahme ohne vorherigen Abschluss eines schriftlichen Vertrags verpflichtet, dem Fernwärmeversorgungsunternehmen Auskunft über die Identität und Adresse von Nutzern der über den Hausanschluss versorgten Räume, Wohnungen oder Gebäude zu erteilen.

4. Bei leer stehenden oder frei zugänglichen Räumen, Wohnungen oder Gebäuden gilt der Kunde als ausschließlicher Nutzer, es sei denn, er weist dem Fernwärmeversorgungsunternehmen den tatsächlichen Nutzer nach.

5. Die Nutzung des Anschlusses zur Einspeisung oder Durchleitung von Wärme ist nicht Gegenstand dieses Vertrags und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

§ 7 Umfang und Art der Fernwärmelieferung

1. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet sich, dem Kunden jederzeit Fernwärme im Rahmen der vereinbarten, ggf. gemäß § 7 Ziffer 3 angepassten, Anschlussleistung zu liefern. § 5 AVBFernwärmeV bleibt im Übrigen unberührt.

2. Die zwischen dem Kunden und dem Fernwärmeversorgungsunternehmen vereinbarte Anschlussleistung wird vom Kunden, gegebenenfalls durch eine vom Kunden zu beauftragende Fachfirma, ermittelt. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit oder Plausibilität der Bedarfsangaben des Kunden und der vereinbarten Anschlussleistung.

3. Über die für das Versorgungsobjekt vereinbarte Anschlussleistung hinaus besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Fernwärmeversorgungsunternehmens, Fernwärme an den Kunden zu liefern. Stellt sich bei Herstellung des Hausanschlusses oder nach Aufnahme der Belieferung mit Fernwärme heraus, dass die vereinbarte Anschlussleistung zu gering bemessen ist und der Kunde seine Leistungsanforderung gegenüber der vereinbarten Anschlussleistung wesentlich erhöht, wird die bei Vertragsschluss vereinbarte Anschlussleistung durch die tatsächlich bezogene bzw. benötigte Anschlussleistung ersetzt.

4. Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Wärmebedarf für das Versorgungsobjekt ausschließlich mit Fernwärme des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Der Kunde wird dementsprechend alle an das Fernwärmeversorgungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens angeschlossenen Gebäude bzw. Objekte angeschlossen halten und mit der vom Fernwärmeversorgungsunternehmen bereitgestellten Wärme betreiben. Er wird daher in den Gebäuden keine eigenen Heizungsanlagen zur Beheizung von Räumen in Form von Zentralheizungen oder zur überwiegenden Deckung des Warmwasserbedarfs errichten oder betreiben bzw. durch Dritte betreiben lassen, als diejenige, die an das Fernwärmeversorgungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens angeschlossen ist. Zugelassen sind lediglich Einzelfeuerungsanlagen wie Kachel-, Grund- oder Schwedenöfen und damit vergleichbare Anlagen sowie bereits bei Vertragsschluss vorhandene Solarthermieanlagen. Das Recht des Kunden, eine Vertragsanpassung nach § 3 AVBFernwärmeV zu verlangen, bleibt unberührt.

5. Eine Reduzierung der Anschlussleistung infolge von z.B. Maßnahmen der Energieeinsparung ist dem Fernwärmeversorgungsunternehmen rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Monate vor Wirksamwerden, schriftlich mitzuteilen. Begehrt der Kunde eine Erhöhung der Anschlussleistung, so wird das Fernwärmeversorgungsunternehmen prüfen, ob eine solche möglich ist. Eine Erhöhung wird vom Fernwärmeversorgungsunternehmen durchgeführt, sofern und soweit ihm das mit seinen bestehenden Anlagen technisch und wirtschaftlich möglich ist bzw. die Voraussetzungen dafür geschaffen werden können.

6. Bei einer Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung nach § 3 AVBFernwärmeV bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der verbrauchsunabhängigen Entgelte (Grund- und Messentgelt) unter Ansatz der bisherigen Anschlussleistung unberührt, soweit und solange nicht die gesamte zum Zeitpunkt des Zugangs des Anpassungsbegehrens installierte Leistung der Wärmeversorgungsanlagen durch einen nach Zugang des Anpassungsbegehrens des Kunden mit einem Dritten abgeschlossenen Fernwärmeliefervertrag ausgeschöpft wird. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden unbenommen.

7. Zwischenzeitliche Änderungen der vereinbarten Anschlusswerte um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung sind nur im Einvernehmen zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und Kunde möglich

8. Veränderungen der vereinbarten Anschlussleistung bedürfen einer schriftlichen Vertragsergänzung.

§ 8 Lieferqualität

Die Fernwärme wird überwiegend aus Thermalwasser gewonnen und ist geeignet, die Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu erfüllen.

§ 9 Haftung

1. Für Schäden, die der Kunde durch Nichtanschluss an das Fernwärmenetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens erleidet, haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

2. Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 6 AVBFernwärmeV.

3. Die Vertragspartner haften einander für sonstige Schäden nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf der Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten nach beruhen.

4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf den bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhergesehenen oder unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden ist ausgeschlossen.

5. Leitet der Kunde die Fernwärme an einen Dritten, insbesondere an einen Mieter, weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in § 6 Abs. 1 bis 3 AVBFernwärmeV und Ziffer 2 und Ziffer 3 vorgesehen sind.

§ 10 Wärmeentgeltsystem

1. Das Wärmeentgelt setzt sich aus einem verbrauchsabhängigen Entgelt (Arbeitsentgelt) und einem verbrauchsunabhängigen Entgelt (Grund- und Messentgelt) zusammen.

2. Das verbrauchsabhängige Arbeitsentgelt ist für Erzeugung und Transport der Fernwärme bis zur Übergabestelle des Kunden, insbesondere für Brennstoffe, Betriebsstoffe, verbrauchsabhängige Investitionsgüter und verbrauchsabhängigen Personalaufwand zu zahlen.

3. Das verbrauchsunabhängige Entgelt setzt sich aus dem Grundentgelt und dem Messentgelt zusammen. Es ist unabhängig von einem tatsächlichen Wärmeverbrauch oder der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung des Kunden zu zahlen, es sei denn das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Versorgungsunterbrechung oder -einschränkung zu vertreten.

4. Das verbrauchsunabhängige Grundentgelt ist für die Leistungsbereitstellung, insbesondere für die Investitionen, für die Vorhaltung von Anlagen, für die Erzeugung und Verteilung von Fernwärme sowie den verbrauchsunabhängigen Personalaufwand zu zahlen.

5. Das verbrauchsunabhängige Messentgelt ist für die Messung und Abrechnung, insbesondere für Investition und Betrieb eines Messgerätes und für den Personalaufwand für die Erfassung und Abrechnung des Fernwärmeverbrauchs zu zahlen.

§ 11 Entgeltermittlung

1. Das Wärmeentgelt wird aus der Summe von Arbeitsentgelt, Grundentgelt und Messentgelt ermittelt.

2. Arbeitsentgelt, Grundentgelt und Messentgelt werden jeweils aus einer Bemessungsgröße (z. B. Verbrauch, Anschlussleistung und/oder Zeitablauf) und dem jeweiligen Preis ermittelt.

3. Das Arbeitsentgelt wird als Produkt von den an der Messeinrichtung in kWh erfassten Wärmeverbrauchsmengen und dem Arbeitspreis (AP) in Euro/kWh ermittelt.

4. Das Grundentgelt wird aus den Kosten für den Basisanschluss zuzüglich dem Produkt der über 12 kW hinaus gehenden, vertraglich vereinbarten, ggf. gemäß § 7 Ziffer 3 angepassten, Anschlussleistung in kW und dem Grundpreis (GP) in Euro/kW/Monat und Zeitablauf pro Monat ermittelt.

5. Das Messentgelt wird als Produkt der vertraglich vereinbarten, ggf. gemäß § 7 Ziffer 3 angepassten, Anschlussleistung in kW und dem Messpreis (MP) in Euro/Monat und Zeitablauf pro Monat ermittelt.

6. Das Grund- und Messentgelt werden anteilig tagesgenau abgerechnet.

7. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat Arbeits-, Grund und Messpreise abgeschätzt. Diese ergeben sich aus dem Preisblatt (Anlage 2). Das Fernwärmeversorgungsunternehmen sichert zu, dass die Wärmeversorgungskosten des Kunden für den Fernwärmebezug nicht höher sein werden, als die im Preisblatt (Anlage 2) genannten maximalen Wärmepreise.

8. Allen genannten Nettopreisen ist die jeweilige gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

9. Die Preise für sonstige Leistungen wie z.B. Außerbetreibsetzung, Wiederinbetriebnahme, Wiederauffüllen von Kundenanlagen mit Heizwasser aus dem Fernwärmeversorgungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens etc. werden entsprechend dem Verursacherprinzip nach Zeit und Aufwand berechnet.

10. Den maximalen Wärmepreisen liegen die technische Planungen, Kostenansätze und Prognosen zum Planungsstand 01.10.2022 zugrunde, die sich im Laufe der Projektentwicklung noch verändern können. Mit der Information über die maximalen Wärmepreise übernimmt das Fernwärmeversorgungsunternehmen deshalb keine Zusicherung, dass diese technischen Planungen, Kostenansätze und Prognosen sowie Kosten einer tatsächlich verfügbaren Alternativtechnologie im Laufe der Projektentwicklung bis zum Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetz bzw. die Aufnahme der Belieferung unverändert bleiben. Dem Kunden stehen insoweit keine Schadensersatzansprüche aufgrund der Nichteinhaltung der vorvertraglichen Mindestbedingungen zu.

§ 12 Preisanpassung

1. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen wird nach billigem Ermessen Preisgleitklauseln bestimmen, mit der die Preise vorrangig automatisch in vereinbarten Zeitabständen nach einer mathematischen Preisgleitformel anzupassen sind. Es ist verpflichtet, bei der Bestimmung der Preisgleitklausel die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV einzuhalten.

2. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat bereits indikative Preisanpassungsklauseln festgelegt. Diese ergeben sich aus dem Preisblatt (Anlage 2). Den indikativen Preisanpassungsklauseln liegen die technische Planungen, Kostenansätze und Prognosen zum Planungsstand 01.10.2022 zugrunde, die sich im Laufe der Projektentwicklung noch verändern können. Mit der Information über indikative Preisanpassungsklauseln übernimmt das Fernwärmeversorgungsunternehmen keine Zusicherung, dass diese technischen Planungen, Kostenansätze und Prognosen im Laufe der Projektentwicklung bis zum Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetzes bzw. Aufnahme der Belieferung unverändert bleiben.

3. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, ergänzend zur Preisgleitklausel besondere vertragliche Leistungsbestimmungsrechte zur Anpassung der Preisgleitklausel und der Preise zu bestimmen (z.B. Steuer- und Abgabenklausel). Unabhängig hiervon ist bei Erhöhung oder Ermäßigung von Steuern oder sonstiger öffentlicher Abgaben sowie gesetzliche vorgeschriebener Umlagen nach Abschluss des Vorvertrages, die sich auf die Wärmekosten auswirken, ist das Fernwärme-versorgungsunternehmen berechtigt und verpflichtet, diese unmittelbar an den Kunden weiterzugeben oder die Preise entsprechend zu ändern, soweit dies nicht durch die Preisänderungsbestimmungen in (Anlage 2) bereits erfasst wurde.

4. Das gesetzliche Recht zur Änderung der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Preise nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.

§ 13 Abrechnung, Abschläge

1. Der Ablese- und Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12 eines Jahres. Bei Preisänderungen zum 01.10. werden die auf die jeweiligen Preisgültigkeitszeiträume entfallenden Wärmemengen rechnerisch abgegrenzt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, monatliche Abschläge auf seinen Jahresverbrauch zu zahlen. Die Abschlagshöhe wird dem Kunden in der Regel mit Vertragsbeginn und in jeder Jahresendabrechnung mitgeteilt.

3. Zum Ende jedes Abrechnungszeitraums und zum Ende des Lieferverhältnisses erstellt das Fernwärmeunternehmen eine (Jahres-) Endabrechnung, in der die im maßgeblichen Abrechnungszeitraum geleisteten Abschläge mit den tatsächlich angefallenen Entgelten verrechnet werden. Verlangt der Kunde eine Abrechnung in kürzeren Zeitabschnitten, so ist der Kunde verpflichtet, die Kosten der zusätzlichen Abrechnungen zu erstatten. §§ 24, 25 AVBFernwärmeV bleiben unberührt.

4. Rechnungen werden 14 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig, soweit das Fernwärmeversorgungsunternehmen keinen späteren Fälligkeitstermin mitgeteilt hat. Eine Abschlagsmitteilung in der Endabrechnung gilt als Zahlungsaufforderungen im Sinne von § 27 Abs. 1 AVBFernwärmeV. § 27 AVBFernwärmeV bleibt im Übrigen unberührt.

§ 14 Grundstücksnutzung, Zutrittsrecht, Leitungsnetz

1. Der Kunde gestattet dem Fernwärmeversorgungsunternehmen die kostenfreie Nutzung des Versorgungsobjekts für die zum Zwecke der örtlichen Versorgung und zur Erfüllung der Leistungen dieses Vertrags erforderlichen Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme, sonstigen Verteilungsanlagen (insbesondere Hausanlagen und Messeinrichtungen) und Zubehör. Die zur Nutzung überlassenen Flächen und Räumlichkeiten erfüllen die Anforderungen der Technischen Anschlussbedingungen (Anlage 4). § 8 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.

2. Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung der Messeinrichtungen (§ 20 AVBFernwärmeV) oder zur Einstellung der Versorgung (§ 33 AVBFernwärmeV), erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Mietern und sonstigen (Mit-)Nutzern zukünftig aufzuerlegen, die Zutrittsrechte nach Satz 1 einzuräumen. Er ist verpflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei der Wahrnehmung seiner Zutrittsrechte zu unterstützen. Der Kunde ist rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. § 16 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.

3. Das vom Fernwärmeversorgungsunternehmen anzulegende Leitungsnetz dient zur Lieferung der vereinbarten Wärme und gehört zum Eigentum an der Wärmeerzeugungsanlage (§ 95 BGB). Dieses Leitungsnetz umfasst die Anlagenteile bis zur Liefergrenze in den Gebäuden bzw. Hausübergabestationen.

§ 15 Vertragslaufzeit, Kündigung

1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren ab Vertragsschluss. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.

2. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen und der Kunde können bei Aufnahme der Belieferung den Neubeginn der 10-jährigen Erstlaufzeit vereinbaren. Dies bedarf einer schriftlichen Vertragsergänzung.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung und die Kündigungsrechte nach §§ 32 - 33 AVBFernwärmeV bleiben unberührt.

§ 16 Einwendungsausschlussfrist

Einwendungen gegen eine Leistungsbestimmung nach diesem Vertrag sind innerhalb von zwei Jahren nach Ausübung zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Einwendung ausgeschlossen.

Der Kunde ist mit dem Vertragsangebot über die Einwendungsausschlussfrist und die Rechtsfolgen einer unterlassenen Einwendung zu informieren. § 315 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

§ 17 Rechtsnachfolge

Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Ganzes auf ein Unternehmen, an dem das Fernwärmeversorgungsunternehmen beteiligt ist, zu übertragen. Der Kunde ist für den Fall der Vertragsübertragung berechtigt, sich ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zu lösen, sofern er dem Übergang des Vertrages nicht zustimmt.

§ 18 Förderung nach BEG-EM, aufschiebende Bedingung

1. Die Bestimmungen der folgenden Ziffern 2-6 gelten nur für den Fall, dass der Wärmekunde oder das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen formal korrekten Antrag im Hinblick auf einen förderfähigen Gegenstand (nachfolgend „geförderte Maßnahmen“) nach dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) stellt, der im Zusammenhang mit der Anschlussherstellung oder Fernwärmelieferung steht, und dies unter Ziffer 7 des Vorvertrages (Seite 3 von 4) entsprechend angegeben hat.

2. Der Wärmekunde verpflichtet sich, bei der Antragstellung nach Ziffer 7 des Vorvertrages bzw. § 18 Ziffer 1 dieser Allgemeinen Vorvertragsbedingungen, die formellen Antragsvoraussetzungen der BEG EM und der hierzu ergangenen Merkblätter und sonstigen Hinweise einzuhalten. Er ist verpflichtet, den Antrag nach BEG EM innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Fernwärmeversorgungsunternehmens über den absehbaren Anschluss des Versorgungsobjekts an das geplante Fernwärmenetz zu stellen. Für den Erfolg der Antragstellung auf Förderung ist der Kunde allein selbst verantwortlich. Die Parteien sind sich einig, dass die nachfolgende aufschiebende Bedingung nur für den Fall gelten soll, dass der Kunde oder das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen ordnungsgemäßen Antrag über einen förderfähigen Antragsgegenstand im Rahmen der BEG-EM stellt. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Förderfähigkeit des Antragsgegenstandes im Hinblick auf den potenziellen Antrag des Kunden nicht geprüft und wird diese auch nicht überprüfen. Dies obliegt allein dem antragstellenden Kunden.

3. Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Verpflichtung zur Herstellung oder Lieferung der geförderten Maßnahmen erst und nur insoweit in Kraft, als der Antrag nach § 18 Ziffer 2 dieser Allgemeinen Vorvertragsbedingungen bewilligt und die Förderung mit einem Zuwendungsbescheid bzw. einer Finanzierungszusage gegenüber dem Wärmekunden oder dem Fernwärmeversorgungsunternehmen bewilligt wurde (aufschiebende Bedingung). Der Wärmekunde teilt dem Fernwärmeversorgungsunternehmen die Bewilligung oder Ablehnung des BEG-EM-Antrages innerhalb von zwei Wochen ab Zugang in Textform mit. Sofern eine Ablehnung der Förderung erfolgt, bietet das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Wärmekunden an, einen weiteren Vertrag durch eine gesonderte Willenserklärung auch ohne eine Förderung abzuschließen (Folgeangebot). Zur Erfüllung seiner Mitteilungspflicht kann der Wärmekunde das diesem Vertrag beigefügte Mitteilungsformular verwenden (vgl. Anlage 7).

4. Die Hausanschlusskosten des Wärmekunden ergeben sich aus dem Preisblatt (Anlage 2). Der Kunde erhält eine Rechnung, die den Anforderungen der BEG EM und hierzu ergangenen Merkblätter und sonstigen Hinweise entspricht.

5. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder ein beauftragter Dritter übermittelt dem Wärmekunden innerhalb von drei Monaten nach Umsetzung der Maßnahmen einen Nachweis, der den Anforderungen der BEG-EM und hierzu ergangener Merkblätter und sonstiger Hinweise entspricht. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen teilt dem Wärmekunden Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen unverzüglich unter Nennung der Verzögerungsgründe in Textform mit, um dem Wärmekunden die Stellung eines Antrags auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums bzw. der Abruffrist zu ermöglichen.

6. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen haftet nicht für den Bestand des Förderprogramms BEG EM oder die antragsgemäße Bewilligung einer Förderung nach BEG EM.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.

3. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall, dass er das Versorgungsobjekt ganz oder teilweise veräußert oder Dritten eine eigentümerähnliche Stellung (z.B. Wohnungseigentum, Erbbaurechte, etc.) einräumt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vorvertrag auf die Erwerber mit der Maßgabe zu übertragen, dass auch diese ihre Nachfolger wiederum entsprechend verpflichten. Falls derartige Eigentumsübertragungen oder Rechteeinräumungen durch den Kunden geplant sind, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen rechtzeitig vorab schriftlich zu unterrichten.

§ 20 Informationen EDL-G

Aktuelle Informationen nach § 4 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und verfügbare Angebote von Anbietern für Energieeffizienzdienstleistungen und Energieaudits, über Kontakte zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen und über sonstige Informationen zur Energieversorgung erhält der Kunde über die laufenden Informationen im Rahmen dieses Vertrags hinaus von

Geothermie Gräfelfing GmbH & Co. KG Freihamer Straße 2 82166 Gräfelfing

Telefon: +49 89 38998711

E-Mail: info@geothermie-graefelfing.de

Internet: www.geothermie-graefelfing.de

oder auf der Homepage der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfee-online.de.

§ 21 Information nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Das Fernwärmeversorgungsunternehmen informiert gemäß § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), dass es nicht bereit ist, bei Streitigkeiten mit Kunden und Anschlussnehmern, die Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

§ 22 Hinweise zum Datenschutz nach EU-Datenschutzgrundverordnung

1. Im Folgenden informiert die Geothermie Gräfelfing (nachfolgend „GGK“) über die Erhebung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem mit Ihnen abzuschließenden Fernwärmeversorgungsvertrag für Tarifkunden. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, also z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen und Zahlungsdaten.

2. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Geothermie Gräfelfing GmbH & Co. KG, Freihamer Straße 2, 82166 Gräfelfing, Tel.: +49 89 38998711, Email: info@geothermie-graefelfing.de.

3. Die Daten werden von uns erhoben und gespeichert, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen (z.B. Kontaktdaten sowie Abrechnungsdaten). Die Erhebung und Speicherung erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und daher auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO.

4. Wir unterhalten aktuelle technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten. Diese werden dem aktuellen Stand der Technik jeweils angepasst.

5. Die GGK kann Ihre Daten an die von ihr mit der Datenerhebung und -verarbeitung beauftragten Dienstleister weitergeben, soweit dies für die Umsetzung der zu Ziffer 3 genannten Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Rechtsgrundlage in diesem Fall ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) bzw. im Hinblick auf den Abschluss eines Wärmeliefervertrages zudem Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an sonstige Dritte bzw. zu anderen als den zu Ziffer 3 genannten Zwecken findet nicht statt. Mit den von uns mit der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten beauftragten Dienstleister haben wir jeweils Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO abgeschlossen, die sicherstellen, dass die Dienstleister Ihre Daten in unserem Auftrag ausschließlich für die zu Ziffer 3 genannten Zwecke sowie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und nach unseren Weisungen verarbeiten.

6. Sie haben das Recht, von uns jederzeit über die zu Ihnen bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten sowie über den Zweck der Speicherung Auskunft zu verlangen (Art. 15 DS-GVO). Zudem haben Sie das Recht, unter den Voraussetzungen des Art.16 DS-GVO die Berichtigung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Ferner können Sie unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen.

7. Personenbezogene Daten werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus dann erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

8. Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail an info@geothermie-graefelfing.de oder an die unter oben 2. genannte Adresse.

9. Für nähere Informationen verweisen wir auf den vollständigen Text der DS-GVO, welcher im Internet unter https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj verfügbar ist und unsere Datenschutzerklärung, welche im Internet unter Datenschutzerklärung einsehbar ist. Ferner haben Sie die Möglichkeit, sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde über datenschutzrechtliche Sachverhalte zu beschweren.